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E-Ladestationen

Falls Sie Interesse an einer Ladestation haben oder Sie eine Vorschrift bekommen haben sollten, installieren wir gerne für Sie eine oder mehrere Ladestationen. Auch hier machen wir gerne die Abwicklung, Finanzierung und den Betrieb der Ladestation inklusive Zahlungsoptionen für Sie.

E-Ladestationen Verrechnung

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Seit Mai 2023 dürfen wir in Österreich endlich auch nach kW abrechnen und müssen nicht mehr nach Ladedauer abrechnen.  

 

Laut der „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ der neuen Verordnung dürfen ab dem 1. Januar 2026 „nur noch Ladestationen erst-, neu- oder nachgeeicht werden, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen“. Zudem bedürfen „Ladetarifgeräte der besonderen Zulassung“ und müssen eine lokale Anzeige oder Fernanzeige haben, auf der der Verbrauch abgelesen werden kann. Darüber hinaus müsse ein „dauerhafter Nachweis“ nach der Transaktion zur Verfügung stehen, beispielsweise in der App oder in Form einer Rechnung.

E-Ladestationen Vorschriften Wien

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Wohnhäuser mit mehr als 10 Parkplätzen / Abstellplätzen

Beim Neubau und größeren Renovierungen von Wohngebäuden, sofern das Gebäude über mehr als zehn Stellplätze verfügt, für jeden dieser Stellplätze die entsprechende Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrung) geschaffen werden.

 

Nicht-Wohngebäude

Bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden, mit mehr als zehn Stellplätzen, für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Daneben ist für jeden fünften Stellplatz die entsprechende Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel bzw. „Leerverrohrung“) zu schaffen, um die spätere Errichtung von Ladepunkten zu gewährleisten.

E-Ladestationen Vorschriften Steiermark

Wohnhäuser mit mehr als 10 Parkplätzen / Abstellplätzen

Für jeden Abstellplatz / Parkplatz ist eine Leitung zu legen, die später die Errichtung einer E-Ladestation für ein E-Auto oder einen Plug-in-Hybrid ermöglicht. Jeder Anschluss muss für eine minimale Ladeleistung von 11 kW ausgelegt sein. Die Regelung gilt für Neubau, größeren Renovierungen und Nutzungsänderungen.

 

Nicht-Wohngebäude

Für je angefangene 25 KFZ-Abstellplätze muss mindestens ein Ladepunkt mit einer minimalen Ladeleistung von 22 kW errichtet werden. Für je angefangene 5 Parkplätze / Abstellplätze muss eine Vorbereitung für eine nachträgliche Errichtung eines Ladepunkts für mindestens einen Parkplatz / Abstellplatz erfolgen. Die Regelung gilt für Neubau und größere Renovierungen.

 

Abstellanlagen / Parkplatzanlagen für mehr als 10 Parkplätze / Abstellplätze

Für je angefangene 25 KFZ-Abstellplätze muss mindestens ein Ladepunkt mit einer minimalen Ladeleistung von 22 kW errichtet werden. Für je angefangene 5 Parkplätze / Abstellplätze muss eine Vorbereitung für eine nachträgliche Errichtung von Ladepunkten für mindestens einen Parkplatz / Abstellplatz erfolgen. Die Regelung gilt für Neuerrichtung und Erweiterung.

E-Ladestationen Vorschriften Salzburg

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Lade- und Netzinfrastruktur § 37a

 

1. Absatz Bei der Errichtung von Bauten mit einem Stellplatzerfordernis von mehr als 10 Pflichtstellplätzen sind nachfolgende Einrichtungen der Ladeinfrastruktur herzustellen:

 

a. bei Wohnbauten die Leitungsinfrastruktur für jeden Pflichtstellplatz;

b. bei Nicht-Wohnbauten ein Ladepunkt und für jeden fünften angefangenen Pflichtstellplatz die Leitungsinfrastruktur. Bei gemischt genutzten Bauten gelten die Anforderungen der Z 1 und 2 nur dann, wenn mit der jeweiligen Nutzung (Wohn- bzw Nicht-Wohnnutzung) ein Stellplatzerfordernis von mehr als 10 Stellplätzen einhergeht. Die Landesregierung kann durch Verordnung hinsichtlich der technischen Anforderungen an Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur nähere Bestimmungen erlassen.

 

2. Absatz – Bei bestehenden Bauten sind Einrichtungen der erforderlichen Ladeinfrastruktur nach Abs 1 nachzurüsten, wenn bauliche Maßnahmen zur Sanierung bzw Erneuerung oder Umbauten durchgeführt werden, welche auch die Pflichtstellplätze oder die elektrotechnische Infrastruktur des Baus erfassen.Bei bestehenden Bauten sind Einrichtungen der erforderlichen Ladeinfrastruktur nach Absatz eins, nachzurüsten, wenn bauliche Maßnahmen zur Sanierung bzw Erneuerung oder Umbauten durchgeführt werden, welche auch die Pflichtstellplätze oder die elektrotechnische Infrastruktur des Baus erfassen.

 

3. Absatz – Bei bestehenden Nicht-Wohnbauten oder gemischt genutzten Bauten mit einem Stellplatzerfordernis von mehr als 20 Stellplätzen (für die Nicht-Wohnnutzung) ist bis zum 1. Jänner 2024 jedenfalls ein Ladepunkt nachzurüsten.

 

4. Absatz Bei der Errichtung baulicher Anlagen oder der Erneuerung der elektrotechnischen Infrastruktur bestehender baulicher Anlagen ist durch entsprechende Vorkehrungen (zB Leerverrohrungen) sicherzustellen, dass die baulichen Anlagen mit einem Zugangspunkt für elektronische Kommunikation und mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden können.

E-Ladestationen Vorschriften Oberösterreich

§ 20 Paragraph – Ladestationen für Elektrofahrzeuge

 

1. Absatz
Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind – vorbehaltlich des Abs. 3 – mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW sowie zumindest für jeden fünften Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 11 kW ausgelegt werden.Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind – vorbehaltlich des Absatz 3, – mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW sowie zumindest für jeden fünften Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 11 kW ausgelegt werden.

 

2. Absatz
Bei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden gilt Abs. 1 sinngemäß, sofernBei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden gilt Absatz eins, sinngemäß, sofern

    1. Ziffer – sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
    2. Ziffer – die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen

und die Kosten für die neu zu schaffenden Lade- und Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen.

 

2.a Absatz
Bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW nachzurüsten.

 

3. Absatz
Abs. 1 bis 2a gelten für Gebäude im Eigentum von Klein- und Mittelbetrieben, die auch von ihnen genutzt werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten sinngemäß. Absatz eins bis 2a gelten für Gebäude im Eigentum von Klein- und Mittelbetrieben, die auch von ihnen genutzt werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten sinngemäß.

4. Absatz
Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind für jeden Stellplatz zumindest eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ausgelegt werden.

 

5. Absatz
Bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden gilt Abs. 4 sinngemäß, sofernBei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden gilt Absatz 4, sinngemäß, sofern

    1. Ziffer – sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
    2. Ziffer – die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen

und die Kosten für die neu zu schaffende Leitungsinstallation 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen.

E-Ladestationen Vorschriften Niederösterreich

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E-Ladestationen Vorschriften Kärnten

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E-Ladestationen Vorschriften Burgenland

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